§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen das Werk vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Auftrages getroffen werden, sind In diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
1. Ist der Auftrag als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Ist der vereinbarte Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % aber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenanspräche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Ausführungszeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Ausführungsverzug so ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe 1 % des Auftragswertes, maximal 5 % des Auftragswertes, zu verlangen.
3. Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte, im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Die Einhaltung unserer Ausführungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
§ 5 Sicherungsvereinbarung
1. Wir behalten uns das Eigentum an Gegenständen, die Eingang in das von uns zu entrichtende Werk finden, bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, diese Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme dieser Gegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hatten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Gegenstände durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen der Werkerstellung übergebenen Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4. Soweit wir als Subunternehmer des Auftraggebers tätig werden, tritt dieser uns zur Sicherung unserer Werklohnansprüche seine Ansprüche gegen den Hauptauftraggeber in Höhe unserer Werklohnforderung bereits jetzt ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung von in das Werk eingehenden Gegenständen durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Würden diese Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eingebrachten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenstanden zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
6. Werden die Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eingebrachten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der eingebrachten Gegenstände mit einem Grundstuck gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.